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AEB

Elbląg, 01.01.2020

Allgemeine Einkaufsbedingungen
 

die bei MEBLE WÓJCIK Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością [polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung] mit Sitz in Elbląg, in der ul. Mazurska 45 (82-300), eingetragen im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters unter der Nummer: 0000250772, Stammkapital PLN 1 575 000,00, deren Akten beim Bezirksgericht Olsztyn, 8. Wirtschaftsabteilung des Nationalen Gerichtsregisters, NIP [Steueridentifikationsnummer] 5782921164, REGON [Gewerbeidentifikationsnummer] 280087998, aufbewahrt werden, gelten.

 


PRÄAMBEL

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, im Folgenden „AEB“ genannt, stellen die allgemeinen Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 384 des Zivilgesetzbuches dar und werden von Meble Wójcik Sp. z o.o. mit Sitz in Elbląg in der ul. Mazurska 45 (82-300), nachfolgend „MW“ genannt, angewandt.

Die AEB sind integraler Bestandteil der Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen und Werken durch MW, nachfolgend zusammen auch „Produkte“ genannt, unabhängig von der Form, in der diese Verträge geschlossen wurden, und sind für beide Parteien bindend, sofern die Parteien nicht schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit deutlich andere Bestimmungen festgelegt haben.


DEFINITIONEN

Unter Ware in den AEB werden folgende Einkaufsartikel verstanden:
- Ausrüstung, einschließlich Werkzeuge, Lager- und Aufbewahrungssysteme, Möbel, Büroausstattung, Geräte, Transportmittel, Industriegüter.
- Lagerbestände, einschließlich Produktionsmaterialien, Materialien für den Umschlag, Fertigprodukte, Halbfabrikate und Komponenten, Baumaterialien, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Lebensmittel.

Unter Dienstleistungen in den AEB werden folgende Einkaufsposten verstanden: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, Transportmittel, Installationen – Sachanlagen, Service- und Reparaturdiensten bezüglich der Ausstattung, Transportdiensten im Zusammenhang mit den Beständen und der Ausstattung, Service- und Reparaturdiensten bezüglich der Installation, sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen.
 

Unter Werk in den AEB werden folgende Einkaufposten verstanden:

Projekt-Dienstleistungen, deren Gegenstand nicht die Erbringung von Dienstleistungen, sondern eine einmalige Ausführung eines bestimmten Werkes ist, z. B. die Erstellung einer Finanzanalyse des Unternehmens oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.


§ 1. ANWENDUNGSUMFANG. VERTRAGSSCHLUSS UND -ÄNDERUNG

1. Die AEB sind bindend, wenn zwischen MW und dem Lieferanten der Produkte keine anderen Bestimmungen, die die AEB ausschließen oder einschränken, schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit vereinbart werden, wobei, sofern deutlich angemerkt wurde, dass die AEB nicht vollständig angewandt werden, die AEB in dem Umfang, der nicht durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen MW und Lieferanten abgedeckt ist, gelten.

2. Die AEB sind integraler Bestandteil des zwischen dem Lieferanten und MW geschlossenen Vertrags über den Kauf von Produkten. Die Bestellung darf vom Lieferanten nicht implizit angenommen werden. Die Bestätigung der Annahme der Bestellung ist gleichbedeutend mit dem Abschluss des Vertrages und der Zustimmung der vorliegenden AEB.

3. Die Annahme der Bestellung ist vom Lieferanten schriftlich oder per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Bestellaufgabe durch den Vertreter von MW zu bestätigen (im Falle von Materialien und Dienstleistungen, die direkt für die Herstellung durch MW benötigt werden).
4. Der Vertrag über den Kauf von Produkten wird auf Grundlage der aufgegebenen Bestellung abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung in der in Pkt. 3 dieses Paragraphen angegebenen Frist und auf die dort genannte Weise bestätigt.
5. Wenn der Lieferant die Bestellung ganz oder teilweise auf die oben genannte Weise bestätigt und die Ausführung innerhalb der in Pkt. 3 dieses Paragraphs angegebenen Frist und auf die dort genannte Weise nicht verweigert, kann MW nach eigenem Ermessen:
 

a) davon ausgehen, dass die Bestellung zu den in der Bestellung angegebenen Bedingungen angenommen wurde, oder

b) die Bestellung innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum der Bestellaufgabe durch MW ganz oder teilweise stornieren (vom Vertrag zurücktreten), ohne dass die Zustimmung des Lieferanten eingeholt werden muss. Die Stornierung der Bestellung ist ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
 

6. Mit der Bestätigung der Bestellung erklärt der Lieferant, dass er den Inhalt der Bestellung und deren Anhänge, einschließlich dieser AEB, gelesen und ihm vollständig zustimmt, und dass die Bestellung sowie ihre Anhänge präzise und ausreichend sind, um die bestellten Produkte gemäß dem Inhalt der o.g. Dokumente zu liefern, insbesondere in Bezug auf die Quantität, Qualität und zu den angegebenen Fristen.

7. Jede aufgegebene Bestellung sollte folgende Angaben enthalten:
 

a) Angaben von MW,
b) Produktbezeichnung (Bezeichnung der Ware/Dienstleistung/des Werkes),
c) Zusätzliche Bestimmungen oder Parameter der Ware, falls erforderlich,
d) Anzahl,
e) Bevorzugtes Datum der Ausführung der Bestellung,
f) Lieferbedingungen – Art und Weise sowie Angabe der Person, die die Lieferkosten und eventuelle Kosten für die Versicherung übernimmt[U1] ,
g) Lieferort,
h) Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Person, die den Kauf durchführt[U2] .

8. Wenn die Bestellung vom Lieferanten vorbehaltlich Änderungen oder Ergänzungen angenommen wurde, und wenn eine unverzügliche Bestätigung solcher Änderungen oder Ergänzungen durch MW fehlt, gilt die Bestellung als nicht angenommen.
9. Wenn der Liefervertrag aufgrund der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten (im Folgenden auch „Vertrag" genannt) abgeschlossen wurde und die Bestellannahme gemäß den AEB und dem Inhalt der Bestellung bestätigt wurde, gilt dieser Vertrag zum Zeitpunkt der Bestellaufgabe als abgeschlossen.
10. Änderungen des Vertrags erfolgen schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit mit Zustimmung beider Parteien, jedoch ist mit gleicher Wirkung der Austausch von deutlich eindeutigen und identischen Bestätigungen des Inhalts der vereinbarten Änderung der Bestellung unter Verwendung der E-Mail-Adressen zwischen den Vertretern der Parteien, die jeweils zur Aufgabe/Annahme der Bestellung befugt sind, zulässig.
11. Die AEB können Teil des schriftlichen Vertrags der Parteien sein, der in einem anderen Verfahren als der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten geschlossen wurde, insbesondere des Vertrags, der durch die Unterzeichnung durch die Beteiligten abgeschlossen wurde. In diesem Fall gelten die AEB in dem Umfang, der nicht durch den Inhalt des  Vertrags geregelt ist, mit Vorrang der vertraglichen Vereinbarungen.

§ 2. SACHGEMÄSSE VERTRAGSABWICKLUNG. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST. WARE.

1. Bewegliche Gegenstände (also. Waren), Dienstleistungen, Produkte oder Werke, die von MW erworben werden und Gegenstand des Vertrags sind (im Folgenden „Vertragsgegenstand genannt), werden gemäß dem Inhalt der Bestellung ausgeführt und geliefert. Sofern im Inhalt der Bestellung nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist der Lieferant verantwortlich und trägt die Kosten für den Transport zum Ort der Vertragserfüllung, für das Laden, Entladen, die Versicherung, Verpackung sowie andere ähnliche Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, und die Vergütung für den Lieferanten umfasst alle Kosten, die für die ordnungsgemäße Bestellabwicklung erforderlich sind.
2. Der Lieferant erklärt, dass die bestellten und an MW gelieferten Waren/Dienstleistungen/Werke frei von physischen und rechtlichen Mängeln sind und den geltenden technischen und technologischen Standards sowie den Standards der Produktsicherheit entsprechen. Im Falle, dass Gegenstand der Bestellung Waren sind, die auf Grundlage der vereinbarten oder dem Lieferanten bereitgestellten Dokumentation, Projekte u.ä. hergestellt wurden, verpflichtet sich der Lieferant ebenfalls dazu, die gemäß der bereitgestellten Dokumentation und Projekte hergestellten Waren/Dienstleistungen/Werke zu liefern.
3. Mit der Annahme der vorliegenden AEB erklärt der Lieferant, dass der Vertragsgegenstand in jeder Hinsicht die in der Bestellung festgelegten Anforderungen, alle weiteren Anforderungen der AEB sowie die Anforderungen der allgemein geltenden Bestimmungen des polnischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union erfüllen wird, die für die Zulassung des Vertragsgegenstands zum Handel und für die bestimmungsgemäße Verwendung als auch für die Erfüllung aller Kriterien einer ordnungsgemäßen Herstellung in Polen und in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erforderlich sind. 
4. Der Lieferant verpflichtet sich, dass er bei der Ausführung der Bestellung nach den geltenden Rechtsvorschriften handeln wird, seine Handlungen nicht die Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und kommerzielles Eigentum, verletzen werden. Im Falle, dass die Rechtsvorschriften die Einholung von Genehmigungen/Entscheidungen einer zuständigen staatlichen Behörde oder die Zustimmung Dritter erfordern, verpflichtet sich der Lieferant, diese eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen.
5. Der Lieferant verpflichtet sich, MW alle Informationen, gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungen, Genehmigungen, Zertifikate und Bescheinigungen, insbesondere solche, die nachweisen, dass die Ware die für die bestellte Ware geltenden technischen und technologischen Standards erfüllt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Aufforderung durch MW, jedoch auf jeden Fall nicht später, als am Tag der Lieferung, zur Verfügung zu stellen. Die oben genannten Dokumente werden im Original oder beglaubigter Kopie zur Verfügung gestellt.

6. MW ist berechtigt, beim Lieferanten ein Audit (Prüfung) durchzuführen, in einem für die Prüfung des Verlaufs, der Durchführung, Einhaltung der Kriterien der ausgeführten Bestellung durch den Lieferanten erforderlichen Umfang, sowie die ihm gelieferte Ware oder ihre Charge zu prüfen, wobei MW in keinster Weise dazu verpflichtet ist, diese Tätigkeit durchzuführen.

7. Die Nichtausübung  oder die Ausübung der im vorhergehenden Punkt genannten Rechte durch MW, schränkt auf Grundlage des Zivilgesetzbuches oder der Bestimmungen der vorliegenden AEB die Rechte von MW im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware nicht ein und schließt sie nicht aus.

8. Der Lieferant verpflichtet sich mit der Lieferung der Produkte an MW folgende Unterlagen bereitzustellen:

(a) Bestätigung der Warenausgabe – Lieferschein,

(b) Lieferzettel,

(c) Alle übrigen erforderlichen und benötigten Dokumente.

9. Der Vertragsgegenstand, insbesondere die Ware, wird so verpackt, dass eine sichere und ordnungsgemäße  Lieferung an MW gewährleistet wird. Die Verpackung des Vertragsgegenstandes, die nicht den Bestimmungen des vorstehenden Satzes entspricht, stellt einen Mangel des Vertragsgegenstandes dar, und der Lieferant ist verpflichtet, ihn eigenständig und auf eigene Kosten zu beseitigen.
10. Die Lieferung der Ware muss mit dem Inhalt der Bestellung, insbesondere in Bezug auf die Quantität und Qualität sowie mit den bereitgestellten Dokumenten, Projekten oder Spezifikationen, sofern sie vorgesehen und erforderlich sind, übereinstimmen.

11. Wenn die Bestellung ganz oder teilweise ausgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass der Lieferant die Bestellung angenommen hat und den vorliegenden AEB zustimmt.

12. Die Lieferung gilt als ausgeführt am Tag, an dem der Lieferant die Ware gemäß der Bestellung und ihren Anhängen, einschließlich in Bezug auf die Quantität und Qualität, an MW geliefert hat und an dem die Ware von MW angenommen wurden – je nachdem, welcher der oben genannten Fälle zuerst auftritt.
13. Die Lieferung der Ware, die Gegenstand der  Bestellung ist, muss fristgerecht (am Tag) und in den in der Bestellung oder ihren Anhängen angegebenen Mengen erfolgen. Eine Lieferung der Ware durch den Lieferanten vor dem in der Bestellung angegebenen Datum oder in anderen Mengen, als in der Bestellung angegeben, darf ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von MW erfolgen. Im Falle der Lieferung der Ware vor dem in der Bestellung oder ihren Anhängen angegebenen Datum oder in anderen Mengen, als in der Bestellung oder ihren Anhängen angegeben, ohne die vorherige Zustimmung von MW, ist MW dazu berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern und eine erneute Lieferung an dem in der Bestellung oder ihren Anhängen angegebenen Datum oder in den Mengen, die in der Bestellung oder ihren Anhängen angegeben sind, zu fordern.
14. Der Nachweis der Lieferung durch den Lieferanten ist ein schriftlicher Nachweis der Lieferung der Ware, der keine Vorbehalte, Anmerkungen enthält (z. B. ein Warenbegleitschein, Lieferschein, Abnahmeprotokoll).
15. Die quantitative Annahme der Ware erfolgt bei der Lieferung, doch im Falle, dass die quantitative Annahme der Ware zu einem solchen Zeitpunkt nicht möglich oder übermäßig erschwert ist, insbesondere aufgrund der Spezifikation der Ware oder der Art ihrer Verpackung, erfolgt die quantitative Annahme durch MW innerhalb einer der Frist von 10 Tagen ab dem Lieferdatum. Die Ware wird MW an den in der Bestellung angegebenen Ort geliefert. Die Ware wird in Teilen geliefert, wenn die Parteien dies vereinbaren oder die Bestellung dies vorsieht.

16. Das Risiko eines versehentlichen Verlusts oder einer Beschädigung der Ware geht mit der Bestätigung ihrer Annahme auf MW über. MW hat das Recht, die Annahme der gesamten oder eines Teils der Ware zu verweigern, wenn er während der zum Zeitpunkt der Lieferung durchgeführten Annahme Qualitätsmängel oder Abweichungen von der im Vertrag festgelegten Menge sowie anderer Vertragsverletzungen, darunter insbesondere die Nichteinhaltung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verpackung[U3] , festgestellt hat.
17. Wird während der Annahme ein Qualitätsmangel und/oder ein quantitativer Mangel der Ware festgestellt, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 (wörtlich: fünf) Werktagen frei von jeglichen Mängeln  zu liefern und/oder die Menge der Ware zu ergänzen. Erfolgt die Annahme nach der Lieferung, ist der Lieferant verpflichtet, die mangelhafte Ware innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Benachrichtigung abzuholen. Bei einer Nichtannahme der Ware ist MW berechtigt, die mangelhafte Ware ausschließlich auf Kosten und Risiko des Lieferanten, nach eigenem Ermessen, an den Lieferanten zurückzusenden oder je nach Umständen andere Maßnahmen zu ergreifen (z. B. ganz oder teilweise zu verkaufen, zu entsorgen, zu deponieren, sich weigern, sie anzunehmen, von der Bestellung  zurückzutreten usw.).
18. Wenn die Menge der gelieferten Ware größer ist, als die im Vertrag angegebene Menge, und die quantitative Annahme nach der Lieferung erfolgte, ist der Lieferant verpflichtet, den Überschuss innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Benachrichtigung mit den im letzten Satz des vorhergehenden Punktes (17.) genannten Folgen im Falle einer Nichtannahme  anzunehmen.

§ 3. SACHGEMÄSSE VERTRAGSABWICKLUNG. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST. DIENSTLEISTUNGEN UND WERK.

1. Der Dienstleister oder der Werkhersteller benachrichtigt MW schriftlich oder per Nachricht an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse des Vertreters von MW über die Bereitschaft zur Abnahme und Übergabe der Dienstleistung oder des Werkes. Der Vertreter von MW ist verpflichtet, innerhalb von 15 Werktagen nach Benachrichtigung die Abnahme/Übergabe zu vollziehen, sofern MW keine andere Frist angibt.
2. Die Bestätigung die Erbringung der Dienstleistung/des Werkes erfolgt im Übergabeprotokoll.

3. Die Dienstleistung/das Werk gilt mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch den Vertreter von MZ mit der Klausel „ohne Vorbehalt“ als vertragsgemäß ausgeführt. Diese Klausel entlässt den Lieferanten jedoch nicht aus der Haftung für Mängel und/oder Fehler, die nach der Abnahme auftreten[U4] . Wenn eine vom Lieferanten erstellte Dokumentation über die Erbringung der Dienstleistung/des Werkes benötigt wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Dokumentation spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bereitzustellen.
4. Das von beiden Parteien unterzeichnete Übergabeprotokoll mit der Klausel „ohne Vorbehalt“ stellt die Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung durch den Auftragnehmer, die seine Vergütung umfasst, dar.
5. Grundlage für die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls ist eine Sichtkontrolle am Ort, an dem die Dienstleistung/das Werk erbracht wurde, sofern die Art der Dienstleistung/des Werkes dies zulässt. Im Falle, dass die Art der Dienstleistung/des Werkes keine Sichtkontrolle zulässt, ist die Grundlage für die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls ein vom Lieferanten erstellter Bericht zusammen mit einer Dokumentation über die Erbringung der Dienstleistung/des Werkes, wenn eine solche Dokumentation erstellt wurde. Die Sichtkontrolle findet am Tag der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls statt, es sei denn, die Parteien beschließen sie zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen.
6. Im Falle, dass während der Sichtkontrolle oder der Prüfung des Berichts oder der Dokumentation des Lieferanten Mängel und/oder Fehler festgestellt werden, setzt MW dem Lieferanten eine Frist von 3 Tagen für deren Beseitigung. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist kann MW nach eigenem Ermessen auf Kosten und Risiko des Lieferanten: (a) die Abnahme der Dienstleistung/des Werkes verweigern, wenn die Mängel erheblich sind, und aus Gründen seitens des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, (b) oder die Dienstleistung/das Werk, bei der/dem die Mängel nicht beseitigt wurden, abnehmen und die Vergütung entsprechend kürzen, (c) eine erneute Ausführung des Vertrags verlangen.

§ 4. PREIS UND RECHNUNGSSTELLUNG

1. Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich und eindeutig anders angegeben ist, ist der in der Bestellung angegebene Preise/Preise NETTOPREISE und umfassen alle mit der Ausführung der Bestellung verbundenen Kosten, einschließlich die Kosten für Verpackung, Transport, Zoll, Steuern (ohne Umsatzsteuer), Versicherung der Ware (für die Dauer des Transports) und dürfen nicht erhöht werden.

2. Im Falle einer Abrechnung in einer Fremdwährung (andere Währung als PLN) erfolgt die Zahlung für die Ware/Dienstleistungen/das Werk wie folgt:

 

(a) Nettobetrag in der Fremdwährung,

(b) Umsatzsteuerbetrag in PLN.

3. Die in der Bestellung festgelegten Preise sind Festpreise (pauschal) und dürfen nicht erhöht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestellung zu den darin angegebenen Preisen auszuführen.

4. Die Rechnung und die Korrekturrechnung müssen gemäß den in der Republik Polen geltenden Bestimmungen des Steuerrechts ausgestellt werden und folgenden Angaben enthalten:

 

(a) Bestellnummer von MW.

(b) Im Falle des Fehlens einer systemgenerierten Bestellnummer, ist die bestellende Person von MW deutlich anzugeben.

(c) Nummern der Lieferbestätigungsunterlagen und/oder Datum der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls der Dienstleistung/des Werkes.

(d) Beschreibung der Ware/ Dienstleistung/des Werkes gemäß der in der Bestellung verwendeten Nomenklatur (Bezeichnung des Gegenstands der Bestellung).

(e) Kontonummer des Lieferanten gemäß dem Eintrag in der Weißen Liste der Umsatzsteuerzahler.

5. Die Zahlungsfrist für die gelieferte Ware/Dienstleistungen/Werk wird ab dem Datum der wirksamen Einreichung der Rechnung an MW gezählt. Die Zahlungsfrist für MW beträgt 30 Tage ab Erhalt der Rechnung.
6. Im Falle einer Warenlieferung sendet der Lieferant die Rechnung an MW unmittelbar nach Übergabe der Ware an den Spediteur.
7. Die Rechnung wird – unabhängig vom Lieferort – per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse: 82-300 Elbląg, Polen, ul. Żuławska 18 versandt, sofern keine Einverständniserklärung zum Versand von Rechnungen in elektronischer Form unterzeichnet wurde; im einem solchen Fall wird die E-Rechnung oder ein Link zu dieser Rechnung an die folgende E-Mail-Adresse gesendet: efaktura@meblewojcik.pl.

8. Die Rechnung darf nicht zusammen mit der Ware aus der Bestellung versandt werden. Sie ist auf die im vorhergehenden Punkt beschriebene Weise zu versenden.

§ 5. ERFORDERLICHE SORGFALT – UMSATZSTEUER

1. Dieser Paragraph regelt die gewünschte Vorgehensweise der Lieferanten im Zusammenhang mit der Verringerung des Risikos der Einbeziehung von MW in die Lieferkette mit Waren, die am Karussellgeschäft beteiligten sind.

2. Die Annahme der Bestellung ist gleichbedeutend mit:

2.1. Der Bestätigung des Lieferanten, als aktiver Umsatzsteuerpflichtige, dass der Lieferant im Register des Steuerportals des Finanzministeriums eingetragen ist [https://ppuslugi.mf.gov.pl/_/],

2.2. Der Bestätigung des Lieferanten, dass der Lieferant in einem der folgenden Register aufgeführt ist:


(a) Zentrales Verzeichnis und Information über die Wirtschaftliche Tätigkeit – CEIDG [https://prod.ceidg.gov.pl/CEIDG/CEIDG.Public.UI/Search.aspx],
 (b) Nationales Gerichtsregister – KRS [https://ekrs.ms.gov.pl/web/wyszukiwarka-krs],
(c) VAT Information Exchange System – VIES [http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/?locale=pl&].

 

2.3. Der Bestätigung des Lieferanten, dass der Lieferant nicht in der Liste der nicht registrierten, gelöschten oder wieder eingetragenen Unternehmen als Umsatzsteuerpflichtiger  aufgeführt ist. [http://www.mf.gov.pl/krajowa-administracja-skarbowa/dzialalnosc/wykaz-podmiotow-niezarejestrowanych-oraz-wykreslonych-i-przywroconych-do-rejestru-vat].

3. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Erbringung der im Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992, Art. 21 genannten Dienstleistungen eine Ansässigkeitsbescheinigung bereitzustellen.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, beim Verkauf von im Umsatzsteuergesetz vom 11.03.2004, Rechtsstand: 01.02.2019, Anhang Nr. 13, aufgeführten Waren einen Beleg über die Zahlung einer Gewährleistungsbürgschaft zu liefern.

 

(a) Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Rechnung Bankkonten anzugeben, die der Nationale Finanzverwaltung (Krajowa Administracja Skarbowa) gemeldet wurden.

(b) Der Lieferant stellt MW vor Beginn der Zusammenarbeit und, im Falle einer weiteren Zusammenarbeit, nach dem Abschluss eines jeden Quartals des jeweiligen Jahres folgende Unterlagen zur Verfügung:

- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, oder 

- ZAS-KP-Bescheinigungen des Finanzamtes,

- Erforderliche Konzessionen, Lizenzen u.ä., die zur Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind.

(c) Mit der Annahme der Bestellung erklärt und bestätigt der Lieferant, dass:

 

- Gegen das Unternehmen des Lieferanten keine Zoll- und Steuerverfahren anhängig sind, die u.a. die Bewahrung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl der Lieferanten umfassen, oder kein daraus resultierendes Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde;

- Das Unternehmen des Lieferanten bei der Auswahl seiner Auftragnehmer im Hinblick auf das Karussellgeschäft die erforderliche Sorgfalt bewahrt.

- Die vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen in das für Umsatzsteuerzwecke geführte Verkaufsregister eingetragen werden, und die fällige Umsatzsteuer in der Umsatzsteuererklärung angegeben und entrichtet wird.

5. Der Lieferant verpflichtet sich, MW über jede Änderung der in diesem Paragraphen  genannten Umstände unverzüglich (nicht später als 3 Werktage ab dem Zeitpunkt der Änderung) zu benachrichtigen.
6. Die Verletzung der in den Punkten 3, 4a, 4b genannten Verpflichtungen durch den Lieferanten oder falsche Aussagen im Zusammenhang mit Punkt 4c berechtigt MW zur sofortigen vollständigen oder teilweisen Kündigung (Beendigung, Rücktritt) des Vertrags/vom Vertrag, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Stornierung der Bestellung. MW hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnisnahme des Grundes für den Vertragsrücktritt zurückzutreten oder die Bestellung zu stornieren.

§ 6. VERTRAGSSTRAFEN

1. Im Falle einer Verzögerung der Lieferung der Produkte in Bezug auf die in der Bestellung oder ihren Anhängen angegebenen Fristen, ist MW berechtigt, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2% des in der Bestellung angegebenen Nettopreises (d. h. des Preises für alle Produkte, die Gegenstand der Bestellung sind) für jeden angefangenen Tag der Verspätung zu berechnen und ihm aufzuerlegen.

2. Die Abrechnung der Vertragsstrafen für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus der Bestellung ergebenden Leistungsplicht erfolgt auf Grundlage einer Belastungsanzeige.
3. Unabhängig von den Rechten, die MW nach den geltenden Rechtsvorschriften oder der Bestellung und ihren Anhängen zustehen, ist MW im Falle einer Verzögerung der Lieferung der sich aus der Bestellung ergebenden Ware/Dienstleistungen/Werkes um mehr als 2 Werktage ab der in der Bestellung oder ihren Anhängen angegebenen Lieferfrist, dazu berechtigt, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten. MW hat das Recht,  innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum, an dem die Verzögerung beginnt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Der Lieferant zahlt MW eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Bestellwertes (des gesamten Nettopreises für alle bestellten Waren/Dienstleistungen/Werke), wenn MW aufgrund von Umständen, für die der Lieferant verantwortlich ist, vom Vertrag zurücktritt.
5. Trotz der Zahlung der in diesem Paragraphen genannten Vertragsstrafen, steht MW das Recht zu, Anspruch auf Schadensersatz, der über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgeht, geltend zu machen. 

§ 7. HAFTUNG. SCHÄDEN UND REKLAMATIONSVERFAHREN

1. Der Lieferant gewährt MW eine Garantie für die Beschaffenheit für die an MW gelieferte Ware für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum ihrer Annahme durch MW. Die Gewährung dieser Garantie schließt die im Zivilgesetzbuch, in den AEB oder im Vertrag genannte Haftung des Lieferanten wegen Gewährleistung  nicht aus. MW kann nach eigenem Ermessen seine Rechte aus der Garantie oder Gewährleistung zu den im Vertrag oder in den AEB genannten Bedingungen oder zu den im Zivilgesetzbuch genannten Bedingungen geltend machen.
2. Die Garantie deckt alle Mängel und Fehler ab, die während der Garantiefrist bei der an MW gelieferten Ware auftreten.

3. Benachrichtigungen über die Geltendmachung der Garantie (Mängelrügen) werden an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse des Vertreters des Lieferanten gesendet. Mängelrügen  können auch in elektronischer Form und per Fax an die Adressen oder Nummern, die der Lieferant für seine Geschäftstätigkeit verwendet, erfolgen.
4. Bei einer Inanspruchnahme der Gewährleistung kann MW nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten (wenn sich der Mangel auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezieht) oder vom Lieferanten eine proportionale Preissenkung in einem solchen Maß, in dem der Mangel die Nützlichkeit oder die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes für MW einschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung des Zweck des Vertragsabschlusses von MW, verlangen.

5. Die Erhebung der Mängelrüge durch MW wird als eine im Rahmen des Gewährleistungsverfahrens eingereichte Beschwerde angesehen, sofern aus dem Inhalt der Mängelrüge[U5]  nichts anderes hervorgeht.

6. Jede während der Gewährleistungs-/Garantiefrist eingereichte Mängelrüge verlängert die Gewährleistungs-/Garantiefrist um den Zeitraum vom Datum der Benachrichtigung bis zum Datum der Beseitigung des gemeldeten Mangels/Fehlers. Im Falle, dass der Vertragsgegenstand ersetzt wurde, läuft die Garantie- und Gewährleistungsfrist für diesen Vertragsgegenstand ab dem Datum, an dem er ersetzt wurde.

7. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Kosten für alle Schäden und Verluste aus Ansprüchen, die sich aus der Herstellung, dem Verkauf oder der Verwendung von Waren aufgrund von falscher oder falsch gelieferter Ware ergeben, zugunsten von MW zu tragen.
8. Der Lieferant haftet für jegliche Schäden an Personen und Sachen, die durch die an MW oder einen Dritten gelieferte Waren verursacht wurden, die u.a. durch Fehler in der Dokumentation, Konstruktion oder unsachgemäßen Herstellung sowie durch Mängel an zur Herstellung der Ware verwendeten Materialien, entstanden sind, gemäß dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Landes, in dem der Schaden aufgetreten ist.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, MW durch Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise Rechtsschutz zu gewähren und MW von etwaigen Kosten aus solchen Ansprüchen freizustellen.
10. Der Lieferant wird auf die Reklamation von MW innerhalb von 10 Werktagen, ab dem Datum, an dem sie beim Lieferanten eingegangen ist,  antworten. Das Fehlen einer schriftlichen Stellungnahme des Lieferanten innerhalb dieser Frist ist gleichbedeutend mit der vollständigen Annahme der eingereichten Reklamation.

11. Im Rahmen der Garantie verpflichtet sich der Lieferant, innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Reklamation und nach Ermessen des Bestellers (1) die festgestellten Mängel zu beseitigen, (2) fehlerfreie Ware zu liefern, und wenn die Lieferung fehlerfreier Ware nicht möglich ist, (3) den Preis zu reduzieren.
12. Bei Nichterfüllung der Gewährleistungspflichten innerhalb der im vorstehenden Punkt genannten Frist, ist MW berechtigt, für jeden Tag der verspäteten Erfüllung dieser Pflicht die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2% des Nettopreises (für alle in der Bestellung genannten Produkte) zu fordern. MW kann nach allgemeinen Bedingungen Schadensersatz verlangen, der über die Höhe der Vertragsstrafen hinausgeht. 


§ 8. VERTRAGSRÜCKTRITT

1. MW kann, unabhängig von anderen im Vertrag, den AEB und Rechtsvorschriften genannten Fällen, vom Vertrag zurücktreten auch wenn mindestens einer der nachstehend aufgeführten Umstände eintritt: (a) Der Lieferant eine Verzögerung bei der Lieferung des gesamten oder eines Teils des Vertragsgegenstandes oder der Bestellung von mindestens 14 Tagen hat, (b) der Vertragsgegenstand mangelhaft ist oder auf eine andere Weise nicht mit dem Vertrag übereinstimmt, (c) der Lieferant die Reklamation nicht in der in den vorliegenden AEB festgelegten Weise oder innerhalb der in den vorliegenden AEB angegebenen Frist geprüft hat. In einem solchen Fall kann MW nach eigenem Ermessen eine Erklärung über den Rücktritt vom gesamten Vertrag oder über den Rücktritt vom Teil des Vertrags, der sich auf den  mangelhaften Vertragsgegenstand bezieht oder auf eine andere Weise nicht mit dem Vertrag übereinstimmt oder wenn der Vertragsgegenstand nicht fristgerecht geliefert wird, abgeben.
2. Die Erklärung über den Vertragsrücktritt erfolgt schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit. Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung ist eine vorherige Einreichung von sonstigen Erklärungen oder Aufforderungen dem Lieferanten nicht erforderlich.
3. MW hat das Recht innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum, an dem der Rücktritt möglich wurde, vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Rücktritt vom Vertrag schränkt keine Rechte von MW im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Vertrags oder einer nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten vor und nach dem Datum des Rücktritts ein, und hebt sie nicht auf, insbesondere stellt der Rücktritt vom Vertrag keine Umstände oder Grundlage dar, die eine Aufhebung der Schadensersatzpflicht zugunsten von MW durch den Lieferanten rechtfertigen würde, was insbesondere auch das Recht auf Vertragsstrafen, von denen im Vertrag und in den AEB die Rede ist, betrifft.

§ 9. RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM

1. Alle Zeichnungen, Dokumentationen, Anweisungen oder sonstigen technischen Informationen, die dem Lieferanten für die Lieferung oder Ausführung der Bestellung übermittelt wurden, bleiben Eigentum von MW und dürfen ausschließlich für die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten verwendet werden.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Überwachung der eingereichten Dokumente so zu gewährleisten, dass auf Wunsch von MW die Kontrolle der Verteilung der Dokumente sowie deren Rückgabe ermöglicht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für Dritte oder zum Nutzen Dritter zu verwenden oder zu nutzen.

§ 10. HÖHERE GEWALT

1. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis von außen, das unmöglich zu verhindern ist, das selbst bei maximaler Sorgfalt der Parteien nicht vermieden werden kann, das aus Gründe entstanden ist, die während des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigt werden konnten, wie Brand, Krieg, Regierungsentscheidung, Generalstreik, Aufstand oder Unruhen, Strommangel, wenn die Fähigkeit des Lieferanten, die Ware zu Liefern oder die Fähigkeit von MW, die Lieferung anzunehmen, erheblich beeinträchtigt wird.
 

2. Beide Parteien sind von der Haftung für die Nichterfüllung des Vertragsgegenstandes oder seine nicht ordnungsgemäße Erfüllung in einem solchen Umfang, in dem dies aufgrund der höheren Gewalt aufgetreten ist, befreit.

3. Die Partei hat das Recht, die Bestellung im Zusammenhang mit der Lieferung, die während des betreffenden Zeitraums erfolgt, ganz oder teilweise zu stornieren. Jede Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Auftreten der höheren Gewalt zu informieren.



§ 11. RECHT UND GERICHTSSTAND

1. Die Bestellung und der Vertrag unterliegen dem Recht der Republik Polen.

2. Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen können, einschließlich insbesondere der Haftung für Produkte, der Haftung für die Nichtausführung oder unsachgemäße Ausführung der Bestellung, Warenmängel, Vertragsstrafen u.ä., ist das für den Sitz von MW allgemein zuständige polnische ordentliches Gericht zuständig.

§ 12. SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Die Parteien erklären, dass für den Fall, dass wenn eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder der vorliegenden AEB per Gesetz oder durch eine endgültige oder rechtskräftige Entscheidung einer beliebigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts als ungültig oder unwirksam angesehen werden, die übrigen Bestimmungen der vorliegenden AEB oder des Vertrags unberührt bleiben.

§ 13. VERTRAULICHE INFORMATIONEN

1. Alle Informationen: (a) die der Lieferant aufgrund des Abschlusses des Vertrags mit MW erhalten oder die vom Lieferanten für MW im Rahmen des Vertrags erstellt wurden, und die im Vertrag angegeben sind, (b) die MW, die Tätigkeit von MW sowie Dritte betreffen, die mit MW in rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen verbleiben, die der Lieferant während der Laufzeit des Vertrags oder im Zusammenhang mit seiner Erfüllung erworben hat, (c) die MW betreffen und gemäß den allgemein geltenden Rechtsvorschriften als Geschäftsgeheimnis definiert werden, auch wenn MW keine Maßnahmen gegenüber dem Lieferanten zwecks deren Geheimhaltung getroffen hat, (d), die gemäß den Bestimmungen der vorliegenden AEB und den entsprechenden, dort genannten Rechtsvorschriften als vertrauliche Informationen definiert werden,  werden von den Parteien als vertrauliche Informationen („Vertrauliche Informationen“) behandelt.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle von MW erhaltenen Informationen, insbesondere Speichermedien mit Vertraulichen Informationen, ordnungsgemäß zu sichern, die vertraulichen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, und haftet im Falle ihrer Offenlegung in vollem Umfang nach den im Vertrag, den AEB und den Rechtsvorschriften genannten Bedingungen.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, die von MW bereitgestellten Informationen, insbesondere Vertraulichen Informationen, nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrags zu verwenden, es sei denn MW erklärt sich zuvor schriftlich unter Androhung der Nichtigkeit mit deren breiteren Nutzung einverstanden (in einem solchen Umfang, in dem MW imstande ist, eine solche Zustimmung wirksam zu erteilen).
 

4. Materialien und Informationen, die der Lieferant während der Erfüllung des Vertrags oder im Zusammenhang mit seiner Erfüllung erhalten oder in irgendeiner Weise erstellt hat,  darunter insbesondere alle Speichermedien, die die Vertraulichen Informationen enthalten, werden nach Abschluss der Vertragserfüllung MW zurückgegeben, es sei denn die Parteien vereinbaren eine andere Art des Umgangs mit diesen Informationen in Schriftform unter Androhung der Nichtigkeit.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unmittelbar für den vom Lieferanten gemäß dem Vertrag beschäftigten Subunternehmer, auch wenn seine Beschäftigung mit Zustimmung von MW erfolgte. Der Lieferant ist auch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Subunternehmer gegenüber MW verantwortlich.
6. Im Falle der Nichterfüllung oder einer nicht ordnungsgemäße Erfüllung der den Punkten 2, 3 oder 4 des vorliegenden Paragraphen genannten Verpflichtungen, kann  MW vom Lieferanten die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 50 000 PLN (wörtlich: fünfzigtausend PLN 00/100) für jeden Fall des Verstoßes verlangen. Die Vertragsstrafen werden addiert. Trotz Zahlung der Vertragsstrafen, steht MW das Recht zu, Anspruch auf Schadensersatz, der über die Höhe der Vertragsstrafe hinausgeht, geltend zu machen. 
 

§ 14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Die schriftliche Form im Zusammenhang mit den AEB gilt auch im Falle der Kommunikation per Fax und E-Mail als eingehalten.

2. Trotz dem Vorbehalt der Vertragsstrafen der vorliegenden AEB, unabhängig von den Umständen, für die sie vorbehalten wurden, hat MW das Recht, Anspruch auf Schadensersatz, der über die Höhe der Vertragsstrafen hinausgeht bis zur vollen Höhe des Schadens geltend zu machen. Die in den vorliegenden AEB vorbehaltenen Vertragsstrafen hängen nicht von der Höhe des erlittenen Schadens ab.
3. Die AEB sind ein integraler Bestandteil der Bestellung.
4. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt der Bestellung und ihren Anhängen (einschließlich der AEB) haben die Bestimmungen (Bedingungen) der Bestellung Vorrang.

5. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Vertrag und den AEB haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen dem Vertrag und der Bestellung haben die Bestimmungen (Bedingungen) der Bestellung Vorrang.

6. Im Falle der Nichterfüllung oder einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bestellung durch den Lieferanten, die sich aus den AEB, dem Vertrag oder der Bestellung ergeben, kann MW, unbeschadet seiner anderen Rechte aus den AEB, dem Vertrag oder den Rechtsvorschriften, die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise selbständig oder beliebig einem ausgewählten Dritten auf Kosten und Risiko des Lieferanten anvertrauen, ohne dass eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

7. In Angelegenheiten, die nicht durch die vorliegenden AEB geregelt sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
 



Informationsklausel für Vertragspartner

Lieferanten von Waren und Dienstleistungen sowie Kunden, einschließlich natürlicher Personen, die ein Gewerbe führen

Nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG (DSGVO) vom 27. April 2016 informieren wir, dass:

1. Administrator personenbezogener Daten

Der Administrator personenbezogener Daten ist Meble Wójcik Sp. z o.o., eingetragen im Unternehmerregister des Nationalen Gerichtsregisters unter der Nummer: 0000250772, NIP-Nummer: 5782921164, die unter der Adresse 82-300 Elbląg, Polen, ul. Mazurska 45, Telefon: +48 55 235 94 00 tätig ist.

 

2. Datenschutzbeauftragter

Wir haben einen Datenschutzbeauftragten ernannt, den Sie im Zusammenhang mit dem  Schutz Ihrer personenbezogenen Daten per E-Mail: iod@meblewojcik.pl; telefonisch unter der Nummer +48 785775506; oder schriftlich an die in Pkt. 1 angegebene Adresse des Sitzes kontaktieren können.


3. Zu welchem ​​Zweck werden wir Ihre Daten verarbeiten?

a) für die Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) der DSGVO,

b) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) der DSGVO, wonach die Verarbeitung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften u.a. der Steuervorschriften und für finanzielle und buchhalterische Abrechnungen erforderlich ist,

c) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) der DSGVO auf der Grundlage des berechtigten Interesses des Administrators, u.a. für das Reklamationsverfahren, die Geltendmachung von Ansprüchen oder um sich gegen sie zu verteidigen.

 

4. Welche Daten verarbeiten wir?

Die Firma Meble Wójcik Sp. z o.o. kann als Administrator die von Ihnen angegebenen personenbezogenen solche Daten, wie:

a) Vor- und Nachname, Firmenname, Geschäftsadresse und Korrespondenzadressen,

b) Nummern, die in öffentlich zugänglichen Registern eingetragen sind (z. B. NIP [Steueridentifikationsnummer], REGON [Gewerbeidentifikationsnummer], KRS-Nummer),

c) Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer,

d) Eingenommener Posten,

e) Spezielle Identifikationsnummern, die keine allgemein zugewiesene Nummern sind

f) Kontonummer,

verarbeiten.

 

5. Zeitraum, für den die personenbezogenen Daten gespeichert werden:

Wir speichern Ihre Daten für die Dauer des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Vertrags, und im Falle eines längeren Zeitraums – nur dann, wenn dies nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich oder zulässig ist.


6. Rechte von Person, die die personenbezogenen Daten betreffen:

Sie haben das Recht auf Zugriff auf Ihre Daten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragung und das Recht, Widerspruch einzulegen.

Um die oben genannten Rechte auszuüben, senden Sie bitte eine Nachricht an die E-Mail-Adresse: iod@meblewojcik.pl oder kontaktieren Sie das Unternehmen unter der Adresse: Meble Wójcik, ul. Mazurska 45, 82-300 Elbląg, Polen.


7. Beschwerderecht

Sie haben das Recht, eine Beschwerde beim Amt für den Schutz personenbezogener Daten einzureichen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die Bestimmungen die Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 verstößt.


8. Angabe personenbezogener Daten

Die Angabe der Daten ist freiwillig, jedoch zum Abschluss des Vertrags und zur Abwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Vertragspartner und der Gesellschaft notwendig. Wenn Sie Mitarbeiter eines Vertragspartners sind und keinen Vertrag unmittelbar mit der Gesellschaft abschließen, kann die Angabe Ihrer personenbezogener Daten Ihre Dienstpflicht sein.

9. Profiling

Personenbezogene Daten werden nicht für Entscheidungen verwendet, die auf einer automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, von dem in Art. 22 Abs. 1 der DSGVO die Rede ist, beruhen.


10. Übermittlung von personenbezogenen Daten

a) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation:

Personenbezogene Daten werden nicht an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt.

b) Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Meble Wójcik-Gruppe: Wir können die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten an unsere Mitarbeiter weitergeben zwecks Bearbeitung der Bestellung, Abwicklung von Zahlungen und anderen Tätigkeiten, die  sich aus dem Vertrag oder der gegenseitigen Zusammenarbeit ergeben.

c) Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte:

Gemäß dem geltenden Landesrechts können wir Ihre Daten an Unternehmen weiterleiten, die diese in unserem Namen verarbeiten, insbesondere an: Anwaltskanzleien, Handelsvertreter, Unternehmen, die technische Dienstleistungen erbringen, denen die Datenverarbeitung anvertraut wurde (z. B. Entwicklung und Wartung von IT-Systemen und Webseiten, Unternehmen, die Hosting-Dienstleistungen erbringen), Unternehmen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften befugt sind, Informationen einzuholen.

Die Gesellschaft kontrolliert durch entsprechende vertragliche Bestimmungen, die Ihre  Privatsphäre schützten, die Tätigkeit solcher Unternehmen.

 


 [U1] [U1]Czy dobrze zrozumiałam:

wskazanie osoby, która pokryje koszty przewozu i koszty ubezpieczenia?

 

 [U2]Osoba prowadząca zakup, czyli rozumiem, że chodzi o osobą składającą zamówienie?

 

 [U3]Wolę się upewnić, czy chodzi o naruszenie ustaleń dotyczące opakowania

Czy może uszkodzenie opakowania ?

 

 [U4]Wolę się upewnić, bo w DE muszę użyć odpowiedniego słowa  – czy w tym kontekście oznacza to, że usterki zostaną zauważone czy że powstaną po odbiorze?  

 

 [U5]Czy żądanie reklamacyjne jest tożsame ze zgłoszeniem reklamacyjnym?